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   VG Saarlouis, 24.01.2019 - 3 K 118/17   

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VG Saarlouis, 24.01.2019 - 3 K 118/17 (https://dejure.org/2019,6263)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 24.01.2019 - 3 K 118/17 (https://dejure.org/2019,6263)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - 3 K 118/17 (https://dejure.org/2019,6263)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • VG Gera, 15.02.2018 - 6 K 669/16

    Wohngeld in Form des Mietzuschusses nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.01.2019 - 3 K 118/17
    Das Verhalten muss sich im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters, wenn auch nicht als sittenwidrig, verwerflich oder gar betrügerisch, so doch mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstellen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 66.90 - juris Rn. 19 sowie m.w.N. VG Gera, Urteil vom 15.02.2018 - 6 K 669/16 Ge -, Rn. 29, juris.) Liegt ein Missbrauch i.S.d. Norm vor, ist dem ermittelten Gesamteinkommen grundsätzlich der Betrag hinzuzurechnen, um den das Einkommen zumutbar laufend erhöht werden könnte.(Vgl. Stadler/ Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand Mai 2018, § 21 WoGG, Rn. 30.).

    Der Beklagte könnte sodann - mangels anderer Anhaltspunkte - auf die Angaben in dem Bescheid über die Ausbildungsförderung vom 27.10.2011 abstellen, der einen Unterhaltsanspruch des Sohnes der Klägerin gegenüber seinem Vater in Höhe von 111, 20 Euro ausweist.(Vgl. Bl. 50 der Verwaltungsakte.) Hierbei ist zu sehen, dass es dem Sohn der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum nach Aktenlage zumutbar gewesen sein dürfte, einen bestehenden Anspruch auf Unterhalt gegenüber seinem Vater geltend zu machen, da dieser - was die Zahlungen an die Klägerin belegen - regelmäßige Einnahmen hatte.(Vgl. zur Zumutbarkeit der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen: Stadler/Gutekunst/Dietrich/ Fröba, Wohngeldgesetz, Stand Mai 2018, § 21 WoGG, Rn. 30.Zur Unzumutbarkeit der Geltendmachung im Fall der Arbeitslosigkeit des Vaters, VG Gera, Urteil vom 15.02.2018 - 6 K 669/16 Ge -, Rn. 26 - 35, juris.).

  • BVerwG, 23.01.1990 - 8 C 58.89

    Wohngeld - Ermittlung des Jahreseinkommens - Bewilligungszeitraum - Einkünfte -

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.01.2019 - 3 K 118/17
    Daher ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Wohngeldstelle bereits bei Bescheiderlass im Monat August 2015 bekannt war, dass das Arbeitsverhältnis des Sohnes der Klägerin mit Ende des Monats September 2015 auslaufen wird und damit die Einkommensquelle eines Haushaltsmitglieds vollständig entfallen wird.(Vgl. Bl. 21 der Verwaltungsakte des Beklagten. Zur Verkürzung des Bewilligungszeitraums: BVerwG, Urteil vom 23.01.1990 - 8 C 58/89 -, Rn. 25, juris (zur alten Rechtslage) sowie VG Dresden, Urteil vom 04.04.2018 - 1 K 2972/16 -, Rn. 27, juris.) Hierin liegt eine bereits zum Entscheidungszeitpunkt absehbare und belegte erhebliche Änderung der Verhältnisse, sodass das Ermessen rechtmäßig nur dahingehend hat ausgeübt werden können, dass eine erneute Prüfung des Wohngeldanspruchs zum 01.10.2015 vorzunehmen war.

    Dem Beklagten steht allerdings hinsichtlich der Bildung des ab dem 01.10.2015 laufenden Bewilligungszeitraums Ermessen zu (vgl. § 25 Abs. 1 WoGG 2013), wobei von dieser Ermessensausübung abhängt, welche Daten der Wohngeldberechnung zu Grunde zu legen sind, sodass durch den Beklagten über das Begehren der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden ist.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.1990 - 8 C 58/89 -, Rn. 16, 27, juris.) Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass es dem Beklagten beispielsweise frei steht, den Bewilligungszeitraum der Regel des § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG 2013 folgend für zwölf Monate anzusetzen oder aber etwa mit Blick auf die einmaligen Einnahmen des Sohnes der Klägerin im August 2016 einen verkürzten Bewilligungszeitraum bis zum 30.07.2016 anzusetzen.

  • VGH Bayern, 05.05.2014 - 12 ZB 14.701

    Einkommensprognose für die Bewilligung von Wohngeld

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.01.2019 - 3 K 118/17
    Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG 2013, der die Grundregel des § 24 Abs. 2 WoGG 2013 konkretisiert, ist als Jahreseinkommen das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, wobei zu dessen Bestimmung auf in der Vergangenheit erzieltes Einkommen zurückgegriffen werden kann.(Vgl.: VGH Bayern, Beschluss vom 05.05.2014 - 12 ZB 14.701 -, Rn. 14, juris) Der Bemessung des Wohngeldes soll allerdings ein möglichst zeitnahes Einkommen zu Grunde gelegt werden.(Vgl.: VG München, Urteil vom 20.01.2000 - M 30 K 96.3477 - Rn. 54, juris; Stadler/ Gutekunst/ Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand April 2016, § 5 WoGG, Rn. 1.).

    Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG 2013 i.V.m. § 24 Abs. 2 WoGG 2013 hat die Behörde bei der Ermittlung des Jahreseinkommen das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, wobei zu dessen Bestimmung auf in der Vergangenheit erzieltes Einkommen zurückgegriffen werden kann.(Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 05.05.2014 - 12 ZB 14.701 -, Rn. 14, juris) Danach konnte der Beklagte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag unter Berücksichtigung der vorgelegten Verdienstbescheinigung vom 07.08.2015 sowie der fernmündlichen Bestätigung des Arbeitgebers, wonach das Beschäftigungsverhältnis zum 16.09.2015 beendet werden sollte, zur Ermittlung des monatlichen Einkommens auf den Durchschnittswert des bislang nachgewiesenen aktuellen Einkommens abstellen.

  • VG Dresden, 04.04.2018 - 1 K 2972/16
    Auszug aus VG Saarlouis, 24.01.2019 - 3 K 118/17
    Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG 2013 soll Wohngeld zwar grundsätzlich für zwölf Monate bewilligt werden, sodass auch die Ablehnung von Wohngeld in der Regel eine Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten umfasst, wobei veränderte Verhältnisse nach Maßgabe des § 27 WoGG 2013, der die Voraussetzungen für eine Änderung des Wohngeldes regelt, zu berücksichtigen sind.(Vgl. hierzu: VG Ansbach, Urteil vom 07.04.2011 - AN 14 K 11.00148 -, Rn. 24, juris.) Ist jedoch zu erwarten, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich ändern, soll der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt werden; im Einzelfall kann der Bewilligungszeitraum geteilt werden (§ 25 Abs. 1 Satz 2 WoGG 2013).(Vgl. hierzu: VG Dresden, Urteil vom 04.04.2018 - 1 K 2972/16 -, Rn. 27, juris.) Danach steht der Wohngeldstelle lediglich ein eingeschränktes Ermessen hinsichtlich der Verkürzung des Bewilligungszeitraums zu, sodass der Bewilligungszeitraum bei absehbaren maßgeblichen Änderungen in der Regel zu verkürzen ist.(Vgl. Zimmermann , in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Auflage 2018, § 25 WoGG, Rn. 1.).

    Daher ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Wohngeldstelle bereits bei Bescheiderlass im Monat August 2015 bekannt war, dass das Arbeitsverhältnis des Sohnes der Klägerin mit Ende des Monats September 2015 auslaufen wird und damit die Einkommensquelle eines Haushaltsmitglieds vollständig entfallen wird.(Vgl. Bl. 21 der Verwaltungsakte des Beklagten. Zur Verkürzung des Bewilligungszeitraums: BVerwG, Urteil vom 23.01.1990 - 8 C 58/89 -, Rn. 25, juris (zur alten Rechtslage) sowie VG Dresden, Urteil vom 04.04.2018 - 1 K 2972/16 -, Rn. 27, juris.) Hierin liegt eine bereits zum Entscheidungszeitpunkt absehbare und belegte erhebliche Änderung der Verhältnisse, sodass das Ermessen rechtmäßig nur dahingehend hat ausgeübt werden können, dass eine erneute Prüfung des Wohngeldanspruchs zum 01.10.2015 vorzunehmen war.

  • FG Hamburg, 28.10.2015 - 3 K 124/15

    Einkommensteuer: Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei einer wesentlichen

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.01.2019 - 3 K 118/17
    Im Ergebnis ebenso: Urteil der Kammer vom 03.12.2015 - 3 K 124/15 -.).
  • BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 66.90

    Voraussetzungen für eine Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 3

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.01.2019 - 3 K 118/17
    Das Verhalten muss sich im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters, wenn auch nicht als sittenwidrig, verwerflich oder gar betrügerisch, so doch mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstellen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 66.90 - juris Rn. 19 sowie m.w.N. VG Gera, Urteil vom 15.02.2018 - 6 K 669/16 Ge -, Rn. 29, juris.) Liegt ein Missbrauch i.S.d. Norm vor, ist dem ermittelten Gesamteinkommen grundsätzlich der Betrag hinzuzurechnen, um den das Einkommen zumutbar laufend erhöht werden könnte.(Vgl. Stadler/ Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand Mai 2018, § 21 WoGG, Rn. 30.).
  • VG Würzburg, 08.03.2012 - W 3 K 11.960

    Bestätigender Bescheid nach Klageerhebung ohne eigene Regelungswirkung

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.01.2019 - 3 K 118/17
    Daher fällt es in den Risikobereich der Klägerin, wenn sie einen Teil ihrer Unterhaltsleistungen für die Rückzahlung eines Familiendarlehens aufwendet.(Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 21.05.2013 - 12 A 718/13 -, Rn. 3, juris unter Hinweis auf VG Würzburg, Urteil vom 08.03.2012 - W 3 K 11.960 -, juris (Hausdarlehen).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2012 - 12 A 2137/11

    Prüfung des Anspruchs eines Studenten auf Gewährung von Wohngeld in gesetzlicher

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.01.2019 - 3 K 118/17
    Die Inanspruchnahme von Wohngeld ist missbräuchlich, wenn die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluss gebieten, dass die Gewährung von Wohngeld dem Zweck des Gesetzes widerspricht.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2013, Az.: 5 C 21/12, Rn. 8, juris.) Als Regelbeispiel für eine missbräuchliche Inanspruchnahme wird die Geltendmachung von Wohngeld durch Personen angesehen, die in der Lage sind, ihre finanziellen Verhältnisse so zu gestalten, dass sie die Belastung aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme der Allgemeinheit aufzubringen vermögen und ihnen dies aus objektiver Sicht auch zuzumuten ist.(Vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2012, Az.: 12 A 2137/11, Rn. 71 f. m.w.N., juris.) Der gesetzliche Ausschlussgrund knüpft an ein tatsächliches, auf die Herbeiführung der Leistungsgewährung gerichtetes Verhalten an, das mit dem in § 1 Abs. 1 WoGG 2013 geregelten Zweck des Gesetzes, Wohngeld nur zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu gewähren, nicht zu vereinbaren ist.
  • BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 21.12

    Wohngeld; Vermögen; erhebliches Vermögen; missbräuchlich; Inanspruchnahme;

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.01.2019 - 3 K 118/17
    Die Inanspruchnahme von Wohngeld ist missbräuchlich, wenn die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluss gebieten, dass die Gewährung von Wohngeld dem Zweck des Gesetzes widerspricht.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2013, Az.: 5 C 21/12, Rn. 8, juris.) Als Regelbeispiel für eine missbräuchliche Inanspruchnahme wird die Geltendmachung von Wohngeld durch Personen angesehen, die in der Lage sind, ihre finanziellen Verhältnisse so zu gestalten, dass sie die Belastung aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme der Allgemeinheit aufzubringen vermögen und ihnen dies aus objektiver Sicht auch zuzumuten ist.(Vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2012, Az.: 12 A 2137/11, Rn. 71 f. m.w.N., juris.) Der gesetzliche Ausschlussgrund knüpft an ein tatsächliches, auf die Herbeiführung der Leistungsgewährung gerichtetes Verhalten an, das mit dem in § 1 Abs. 1 WoGG 2013 geregelten Zweck des Gesetzes, Wohngeld nur zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu gewähren, nicht zu vereinbaren ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2013 - 12 A 718/13

    Anrechnung der Erfüllung der Unterhaltsverpflichtungen auf eine

    Auszug aus VG Saarlouis, 24.01.2019 - 3 K 118/17
    Daher fällt es in den Risikobereich der Klägerin, wenn sie einen Teil ihrer Unterhaltsleistungen für die Rückzahlung eines Familiendarlehens aufwendet.(Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 21.05.2013 - 12 A 718/13 -, Rn. 3, juris unter Hinweis auf VG Würzburg, Urteil vom 08.03.2012 - W 3 K 11.960 -, juris (Hausdarlehen).
  • VG Saarlouis, 24.04.2017 - 3 K 1137/16

    Jugendhilferecht: Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine

  • BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 83.02

    Anrechnung von Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege bei Heimunterbringung),

  • BVerwG, 31.10.2001 - 2 C 37.00

    Örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Klagen eines ehemaligen

  • VG Saarlouis, 17.04.2012 - 3 L 255/12

    Wohngeld; unklare Einkommensverhältnisse; Ermittlung der Miete

  • VG Ansbach, 07.04.2011 - AN 14 K 11.00148

    Maßgebliche Änderung der Verhältnisse; tatsächliches Bewohnen; Mittelpunkt der

  • VG München, 20.01.2000 - M 30 K 96.3477
  • VG Saarlouis, 28.02.2013 - 6 K 913/11

    Versäumung der Klagefrist; Wiedereinsetzung

  • VG München, 01.06.2017 - M 22 K 16.4720

    Anspruch auf eine Bewilligung von Wohngeld im maßgeblichen Bewilligungszeitraum

  • VG Cottbus, 21.06.2021 - 8 K 998/16
    Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG soll Wohngeld grundsätzlich für zwölf Monate bewilligt werden, so dass auch die Ablehnung von Wohngeld in der Regel einen Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten umfasst (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2010 - 14 E 280/10 - juris Rn. 4; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 24. Januar 2019 - 3 K 118/17 - juris Rn. 25).
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